Das können Sie erwarten..
Spenden werden so verwendet, wie Sie es bestimmen

– für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit in Schlangen:

Konto-Nr. 109 888 000 bei der VB Schlangen eG (BLZ 400 692 83)

*** Jede Spende ist steuerabzugsfähig! ***

Wir sind wegen Förderung der Jugendhilfe durch Freistellungsbescheid des Finanzamts Detmold (St-Nr. 313/5905/2744 ) ab 07.12.2006 als gemeinnützig anerkannt.

... hier geht es zum aktuellen Freistellungsbescheid als PDF-Datei

Mitgliedsbeiträge an uns sind abzugsfähig!

Für Mitgliedsbeiträge an JUKIDS e.V. sind wir berechtigt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, die zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit führt.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn sie einen Zuwendungsnachweis benötigen!

Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, bitten wir Sie, folgendes zu beachten:

Vereinfachter Spendennachweis (Kleinspendenregelung)

Für bestimmte Spenden ist anstelle der herkömmlichen Spendenbestätigung ein
vereinfachter Spendennachweis zugelassen. Dabei genügt zum Nachweis gegenüber dem
Finanzamt der Zahlungsbeleg des Kreditinstitutes. Dies ist z.B. der Fall bei:

Bei Spenden bis 200 € (bis 31.12.2006: 100 €), wenn ein Zahlungsbeleg
(Bankbeleg, Postscheckbeleg, Zahlkartenabschnitt) verwendet wird.

Für solche Kleinspenden ist keine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster nötig –
es genügt der Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg der Bank.

Auf dem Beleg müssen dabei folgende Angaben stehen:
- Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer
- der Verwendungszweck der Spende
- ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt

Neben dem Namen des Vereins und des Spenders (beide stehen als Empfänger der
Zahlung und Einzahler bzw. Kontoinhaber ohnehin auf dem Beleg) wird also z. B. folgende
Angabe bei „Verwendungszweck“ gemacht:
"Spende Förd.Jugendhilfe StNr313/5905/2744".

Es reicht auch ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Nachweis aus, wenn aus
ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der
Buchungstag ersichtlich sind. Da hier keine einheitlichen Vorgaben der Finanzverwaltungen
vorliegen, sollte der Spender zusätzlich den Vordruck des Vereins aufbewahren. Im
Zweifelsfall kann der Finanzamt einen zusätzlichen Zuwendungsnachweis verlangen.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn sie einen zusätzliche Zuwendungsnachweis benötigen!

Spendennachweis bei größeren Spenden

Für Spenden über 200 € erhalten Sie von uns automatisch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) die Sie für steuerliche Zwecke nutzen können.

Bitte geben Sie uns dazu Ihre Adresse an!

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